§ 120d – Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich. (3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig. (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.
Kurz erklärt
- Die Erklärung zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden.
- Nach dem Tod eines Ehegatten muss die Erklärung innerhalb von zwölf Monaten abgegeben werden, wenn der Todesfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist.
- Erklärungen zum Rentensplitting können bis zur Durchführung widerrufen werden, danach sind sie unwiderruflich.
- Der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten ist für das Rentensplitting zuständig, es sei denn, einer der Ehegatten hat keine eigenen Anwartschaften.
- Nicht zuständige Rentenversicherungsträger müssen die Entscheidung des zuständigen Trägers akzeptieren.